Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Atmungstherapie (DGA)”. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldbg).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ist als Berufsverband
steuerbefreit.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein hat als Berufsverband die Aufgabe, alle berufsständischen Belange der im Bereich
Atmungstherapie tätigen zu wahren, zu fördern und zu vertreten und die berufliche Aus-,
Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Atmungstherapie zu fördern.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die berufspolitische Vernetzung und Interessenvertretung der Mitglieder,
  • die berufliche Eigenständigkeit der Atmungstherapie,
  • die Beschreibung von Aufgabengebieten und Schnittstellen zu anderen Berufsgruppen,
  • die Akademisierung der Atmungstherapie,
  • die Förderung atmungstherapeutischer Forschung,
  • die Entwicklung und Etablierung von Konzepten der Patientenversorgung
  • das Aufstellen von Handlungsempfehlungen und Leitlinien im Gebiet der
    Atmungstherapie,
  • die Interessenvertretung der „Atmungstherapie“ und der Patienten mit
    atmungstherapeutischem Versorgungsbedarf in der Öffentlichkeit
    in Deutschland und im deutschsprachigen Raum.
    (3) Kooperationen mit dem Verein sind möglich.
    Kooperationspartner können beispielsweise sein:
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten
  • Organisationen des Gesundheitsdienstes
  • Selbsthilfegruppen
  • Universitäten
  • Berufsverbände
  • Krankenhäuser
  • Krankenkassen
  • Medizinischer Dienst der Krankenkassen
  • Abgeordnete
  • SAPV / Hospizdienste
  • sonstige juristische Personen
    Über geplante Kooperationen wird im Rahmen der Mitgliederversammlung informiert und
    gegebenenfalls abgestimmt.
    (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (7) Die Übernahme von Funktionen in den Organen des Vereins geschieht ehrenamtlich.
    Entstandene Kosten im Zuge der Amtsführung, welche angemessen und durch den Vorstand
    genehmigt sind, werden auf Antrag und entsprechenden Nachweis erstattet.
    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
    schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Ein Anspruch auf
    Aufnahme besteht nicht, eine Ablehnung muss nicht begründet, aber dem Antragsteller
    schriftlich mitgeteilt werden. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt. Sofern der Vorstand
    eine Aufnahme ablehnt, hat er die Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung
    mitzuteilen.
    (2) Natürliche Personen mit abgeschlossener Weiterbildung zum Atmungstherapeuten sind
    ordentliche Mitglieder des Vereins. Sie sind stimm-, und wahlberechtigt.
    (3) Juristische Personen und natürliche Personen ohne abgeschlossene Weiterbildung zum
    Atmungstherapeuten sind außerordentliche Mitglieder des Vereins. Sie haben kein Stimmund Wahlrecht, können sich jedoch aktiv in Projektgruppen einbringen.
    (4) Der Verein kann Ehrenmitglieder benennen.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand natürliche Personen, die sich in besonderem
    Maße um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, für die
    Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen.
  • Vorschläge der Mitglieder für eine Ehrenmitgliedschaft müssen unter Nennung der
    besonderen Verdienste des/der zu Ehrenden erfolgen. Sie sind spätestens vier Wochen
    vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Vor der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung des/der zu Ehrenden vom
    Vorstand einzuholen.
  • Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, bei
    der die Verdienste des/der Geehrten genannt werden, mit der die Verleihung begründet
    wird.
  • Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
  • Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
    Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von drei Monaten zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
    wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
    Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
    Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
    Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu
    verlesen.
    § 5 Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
    Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der
    Beitragspflicht befreit. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige
    Rückerstattung.
    § 6 Organe des Vereins
    (1) Organe des Vereins sind
    a) Der Vorstand
    b) Die Mitgliederversammlung
    (2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und durch Initiative des Vorstandes können
    weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Projektgruppen mit besonderen
    Aufgaben, geschaffen werden. Entsprechende Einrichtungen und Ansprechpartner sind zu
    protokollieren.
    § 7 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
    gemeinschaftlich vertreten.
    (3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig
    Dies kann auch für Vorstandspositionen in weiteren, atmungstherapeutisch relevanten
    Vereinigungen gelten, sofern damit ggf. Interessenskonflikte verbunden sind. Entsprechende
    Vorstandspositionen oder Anfragen zu solchen sind daher mit dem Vorstand abzustimmen.
    (4) Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern mit Weiterbildung durch unterschiedlichen
    Fachgesellschaften zusammen (d.h. mindestens durch 1 Mitglied mit Weiterbildung durch die
    Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) und 1 Mitglied mit
    Weiterbildung durch die Deutschen Gesellschaft für pflegerische Weiterbildung (DGpW)).
    (5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
    Aufstellung der Tagesordnung;
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • die Bestimmung der Geschäftsordnung;
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
  • die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    § 8 Amtsdauer des Vorstands
    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
    der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    (2) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die
    Mitgliederversammlung ist zulässig.
    (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so sind die verbliebenen
    Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der
    Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Bei einer
    restlichen Amtsdauer über 1 Jahr erfolgt eine Wahl im Rahmen einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung.
    (4) Vor der Wahl müssen sich potenzielle Bewerber schriftlich erklären. Diese Erklärung soll
    mindestens enthalten:
  • Eckdaten zum beruflichen Lebenslauf.
  • aktuelle, berufliche Tätigkeit.
  • mögliche Interessenskonflikte.
  • finale Entscheidungsfunktion in anderen, atmungstherapeutisch relevanten Bereichen.
    § 9 Beschlussfassung des Vorstands
    (1) Der Vorstand tritt in der Regel monatlich und nach Bedarf zusammen, er fasst seine
    Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, dem
    stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister schriftlich (auch virtuell/digital)
    einberufen werden.
    (2) Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der
    Tagesordnung bedarf es nicht.
    (3) Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikationsmittel virtuell
    (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer Hybridversammlung aus Anwesenden
    und elektronischem Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
    (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    (5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (6) Eine Beschlussfassung setzt eine transparente Informationsweitergabe zur
    Entscheidungsfindung auf Vorstandsebene voraus.
    (7) Bei Stimmengleichheit oder Enthaltungen wird die Entscheidung bis zur Abstimmung durch
    den vollständigen Vorstand vertagt. Die abschließende Abstimmung soll zeitnah terminiert
    werden und spätestens innerhalb des Zeitraumes von 1 Woche stattfinden.
    (8) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende
    Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
    (9) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder virtuell gefasst
    werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
    erklären.
    § 10 Die Mitgliederversammlung
    (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied – auch ein
    Ehrenmitglied – eine Stimme. Für das Stimm- und Wahlrecht gilt entsprechend § 3.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
    b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
    (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
    Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
    vier Wochen in Textform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
    mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
    (2) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
    Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Mail- oder Postadresse gerichtet ist. Die
    Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    (3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzsitzung oder unter Nutzung von elektronischen
    Kommunikationsmitteln virtuell (z.B. per Videokonferenz) oder als Hybridsitzung
    (Präsenz/virtuell) durchgeführt werden.
    (4) Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder unter Nutzung von elektronischen
    Kommunikationsmitteln oder als Hybridsitzung stattfindet entscheidet der Vorstand.
    § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
    anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
    (2) Das Protokoll wird von einem freiwilligen oder durch den Versammlungsführer bestimmten
    Protokollführer geführt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
    (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
    durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    (4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
    Mitgliederversammlung.
    (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
    Erschienenen beschlussfähig, sofern mindestens ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied
    anwesend ist.
    (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
    abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
    Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei
    Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier
    Fünftel erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
    erschienenen Mitglieder kann innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt
    werden.
    (7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
    statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
    Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen und entschuldigten Mitglieder,
  • die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
    (9) Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind, die vom Finanzamt gefordert
    werden, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister verlangt werden,
    können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen
    werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
    § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
    (1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
    beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
    Tagesordnung gesetzt werden.
    (2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
    entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
    Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
    Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
    erforderlich.
    (3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
    Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern
    mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
    § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    (1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
    muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
    Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
    Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    (2) Einzelne Mitglieder können unter Angabe der konkreten Themen eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung beim Vorstand vorschlagen. Die Annahme des Antrages setzt die
    Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes voraus.
    (3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
    entsprechend.
    § 15 Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
    im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der
    stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
    Liquidatoren.
    (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
    anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    (4) Bei Auflösung des Vereins werden die finanziellen Mittel an eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft gespendet. Über die
    Verwendung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder im Rahmen der
    Mitgliederversammlung.
    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.10.2023 verabschiedet.